Kündigungsfristen nach § 622 bgb
Willkommen,
hier finden Sie Informatives zum
Thema Kündigungsschutz nach § 622 BGB. Die folgenden Absätze werden ausführlich
behandelt:
Der § 622 BGB regelt die gesetzlichen Kündigungsfristen (Abs. 1-3) sowie die
Möglichkeiten der Veränderung der gesetzlichen Kündigungsfristen durch
Tarifvertrag (Abs. 4) oder Arbeitsvertrag (Abs. 5).
Gemäß Abs. 1
BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von vier
Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Dies gilt
auch dann, wenn der Beginn der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder
gesetzlichen Feiertag fällt. Vier Wochen sind stets 28 Tage, nicht ein Monat.
Die Kündigungsfrist des Abs. 1 BGB gilt sowohl für den Arbeitgeber als
auch für den Arbeitnehmer.
Von dem Grundsatz des Abs. 1 sieht Abs.
2 BGB diverse Ausnahmen vor. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist bei
einer Kündigung durch den Arbeitgeber (bei einer Kündigung durch den
Arbeitnehmer gilt immer Abs. 1!) für Arbeitsverhältnisse mit einer Dauer
von mindestens zwei Jahren stufenweise auf bis zu sieben Monate. Die
Kündigungsfrist verlängert sich auch dann nach Maßgabe des Abs. 2 BGB,
wenn das Arbeitsverhältnis kurzzeitig unterbrochen wurde, oder, wenn der
Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses eine Zeit lang tatsächlich gar
nicht gearbeitet hat. Bei der Berechnung der Verlängerungsdauer ist ferner zu
beachten, dass Beschäftigungszeiten, die der zu kündigende Arbeitnehmer vor
Vollendung seines 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, keine Berücksichtigung
finden, vgl. Abs. 2 Satz 2 BGB.
Auch Abs. 3 BGB regelt eine
Abweichung vom Grundsatz des Abs. 1. Während einer vereinbarten Probezeit, die
höchstens sechs Monate dauern darf, beträgt die Kündigungsfrist lediglich zwei
Wochen. Übersteigt die Probezeit sechs Monate, so gilt die vierwöchige
Kündigungsfrist des Abs. 1.
Gemäß Abs. 4 BGB kann von den
Bestimmungen der Abs. 1-3 durch einen Tarifvertrag abgewichen werden. Dies gilt
sowohl für Abweichungen, die für den Arbeitnehmer günstig sind als auch für
Abweichungen, die zulasten des Arbeitnehmers gehen. Es ist stets daran zu
denken, dass Regelungen, die durch einen Tarifvertrag getroffen werden, nur dann
gelten, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tarifgebunden sind, oder,
wenn die Anwendung der abweichenden Regelungen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer einzelvertraglich vereinbart wurde.
Auch Abs. 5 BGB
beschäftigt sich mit der Möglichkeit der Abweichung von den gesetzlichen
Kündigungsfristen des Abs. 1 und Abs. 2 durch einzelvertragliche Vereinbarungen
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Während die Vereinbarung einer längeren
Kündigungsfrist stets erlaubt ist, kann die Verkürzung der Kündigungsfrist nur
in den in Abs. 5 Nr. 1, 2 BGB genannten Fällen vereinbart werden.
Abs. 6 BGB bestimmt schließlich, dass im Arbeitsvertrag niemals
vereinbart werden darf, dass die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den
Arbeitnehmer länger ist, als bei Kündigung durch den Arbeitgeber.
Die genaue Interpretation der einzelnen Abschnitte finden Sie auf den
Folgeseiten. Pro Unterseite wird ein Absatz behandelt. Sie erhalten einen detaillierten
Einblick in jeden Unterpunkt des Gesetzestextes.
Diese Homepage soll ein kostenloser Service für jeden Arbeitnehmer sein, der
sich aufgrund seiner aktuellen Arbeitssituation für die Kündigungsfristen interessiert. Auf den Folgeseiten finden Sie neben der genauen Auslegung
des
Paragraphen auch einige Fallbeispiele aus dem Arbeitsleben, die Ihnen das
Verständnis erleichtern werden.
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den Weg wie sich vor ungerechtfertigter Kündigung schützen können. Falls Sie
Anregungen und Verbesserungsvorschläge haben sollten, so schicken Sie uns diese
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